1. Angebotsgrundlagen
    1. Grundlage bezüglich Ausmass, Leistungsumfang und Arbeitsablauf ist unser detaillierter Offertbeschrieb.
    2. Allgemeine oder besondere Ausschreibungsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie in unserem Angebot erwähnt sind.
  2.  Planunterlagen
    1. Die erforderlichen Planunterlagen sind uns vom Besteller zur Verfügung zu stellen.
    2. Für die statische Berechnung und konstruktive Ausbildung trägt der Projektverfasser die Verantwortung.
    3. Wird die technische Bearbeitung, wie die Ausführung von Berechnungen oder Anfertigung von Plänen von uns verlangt, so stellen wir diese Leistung gemäss Honorarordnung SIA 103 in Rechnung.
    4. Von uns abgegebene Akten wie Offerten, Pläne, Berechnungen sowie Ausführungsvorschläge dürfen unberechtigten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3.  Preise
    1. Unsere Angebote basieren auf den im Zeitpunkt der Offertstellung massgebenden Materialpreisen, Lohnansätzen, Transportkosten und Umsatzabgaben. Allfällig eintretende Änderungen gehen zu Gunsten bzw. Lasten des Bestellers.
    2. Teuerungsberechnungen erfolgen nach dem Verfahren mit Gleitpreisformel.
  4. Bestellungsänderungen
    1. Bestellungsänderungen müssen gegenseitig vereinbart und anerkannt werden. Preise und Termine werden neu festgelegt.
  5. Fristen und Termine
    1. Vereinbarte Fristen beginnen erst nach Erhalt sämtlicher zur Ausführung erforderlicher bereinigter Unterlagen zu laufen.
    2. Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
  6. Zahlungsplan
    1. Entsprechend dem Produktionsstand und der geleisteten Arbeit sind Teilrechnungen bis zu 90% der Auftragssumme zu leisten.
    2. Die Schlussrechnung wird nach Abschluss der vereinbarten Leistung gestellt.
    3. Erstrecken sich unsere Leistungen über mehrere selbständige Bauteile, so werden diese gesondert mit Teilschlussrechnungen abgerechnet.
  7. Zahlungsbedingungen und Verzug
    1. Rechnungen sind gemäss den Bedingungen des Rechnungsstellers oder bei Direktfakturierung innert 30 Tagen ab Fakturadatum rein netto zu bezahlen.
    2. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gilt der Besteller – auch ohne Mahnung – als in Verzug gesetzt.
    3. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
    4. Bei Zahlungsverzug ist Stahlton AG berechtigt, ihre Leistungen einzustellen. Dies gilt nicht nur für die gegenständliche Bestellung, sondern auch für sämtliche andere Aufträge, die der Stahlton AG Wässeristrasse 29 8340 Hinwil Tel. 044 938 99 00 bautechnik@stahlton.ch www.stahlton.ch Letztes Update: 27. April 2020 Seite 3 von 7 Besteller noch laufend hat. Der Besteller hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungserfüllung und bleibt verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen.
    5. Bei Zahlungsverzug ist Stahlton AG ausserdem berechtig, Verzugszinsen in Höhe von 8%p.a. oder, falls übersteigend, in Höhe des ortsüblichen Bankdiskontsatzes nach Art. 104 Abs. 3 OR zu erheben.
    6. Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines Teils in Verzug, ist die Stahlton AG berechtigt, ab der zweiten, schriftlichen Mahnung das Vertragsverhältniss ausserordentlich zu kündigen.
    7. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich Stahlton AG vor, insbesondere für Kosten, welche durch Mahnungs- und Zwangvollstreckungsverfahren entstehen.
    8. Im Weiteren ist Stahlton AG berechtigt, den offenen Rechnungsbetrag zuzüglich Mahngebühren und Verzugszins zum Zwecke des Inkassos an Dritte abzutreten oder zu verkaufen. Die Kosten für die Abtretung werden dem Besteller bei Übergabe der Forderung an das Inkassobüro belastet.
  8. Mängelhaftung
    1. Mängel werden von uns durch Nachbesserung behoben. In Ausnahmefällen kann mit dem Auftraggeber ein Minderwert festgelegt werden. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.
    2. Wird streitig, ob ein behaupteter Mangel wirklich eine Vertragsabweichung darstellt und daher ein Mangel im Sinne der Norm SIA 118 ist, so liegt die Beweislast beim Besteller.
    3. Auf Verlangen des Bestellers wird unsere Mängelhaftung durch die Solidarbürgschaft einer Versicherung oder Bank sichergestellt. Der Haftungsbetrag bemisst sich nach Art. 181.2 der Norm SIA 118. Der Besteller ist nicht berechtigt, stattdessen oder überdies einen Rückbehalt an den fakturierten Beträgen vorzunehmen.
    4. Falls keine separate Anzeige der Vollendung unserer Arbeiten erfolgt, gilt die Schlussrechnung (bzw. Teilschlussrechnung) als Anzeige der Vollendung gemäss Norm SIA 118, Art. 158.1.
  9. Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist Frick und ausschliesslicher Gerichtsstand Laufenburg, Kanton Aargau. Stahlton AG ist indessen auch berechtigt, den Besteller beim zuständigen Gericht seines Domizils oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
    2. Es gilt das schweizerische materielle Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ausgabe 2019

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